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Satzung

VEREINSSATZUNG
(Beschlussfassung vom 18. 03. 2014)

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Wülfrath – Düssel e.V. Er wurde am 26. September 1968 gegründet und hat seinen Gerichtsstand in Mettmann, und ist beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nr.VR 10322 in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Wülfrath – Düssel.

§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Der Zweck des Vereins ist
2.01 die Jugend- und Altenhilfe
2.02 Bildung, Kunst und Kultur
2.03 die Dorfgestaltung und Heimatpflege
2.04 die Integration aller Neubürger, vor allen Dingen der ausländischen Einwohner für die Ortsteile Düssel und Görtzheide.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen für Jugendliche und alle übrigen Düsseler und Görtzheider Bürger bzw. deren Förderung, mit denen der Gemeinschaftsgeist der Bürger und ihre Integrationsfähigkeit gefördert werden. Ferner fördert der Verein die Verschönerung des Dorfbildes bzw. dessen charakteristische Erhaltung sowie die Ausrichtung von Ausstellungen und sonstigen Kultur- und Bildungsveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Entsprechend seines dem allgemeinen Wohl dienenden Zweckes arbeitet der Verein aus schliesslich und unmittelbar im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch   unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Vereine werden, die sich dem Wohl von Wülfrath – Düssel bzw. Görtzheide verpflichtet fühlen.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, der in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Ist bis zur hierauf folgenden Mitgliederversammlung kein Einspruch erfolgt, ist die Person bzw. juristische Person aufgenommen.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
3.01 Austritt; die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. September des Jahres schriftlich dem Vorstand  mitgeteilt werden und führt zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Verein.
3.02 Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, wenn ein Mitglied den Zwecken und Interessen des Vereins schuldhaft zuwiderhandelt und das äussere Ansehen oder die innere Harmonie schädigt.
3.03 den Tod.
4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Bürgerschaft besondere Verdienste erworben haben.
5. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt und an allen Veranstaltungen teilnahmeberechtigt.

§ 5 – Geschäftsjahr, finanzielle Mittel
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 30. März des laufenden Jahres zu entrichten.
4. Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und entsprechend seiner Aufgabenstellung nach § 2 zu verwenden.
5. Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung dürfen nur auf der Grundlage des § 65 AO durchgeführt werden.
6. Die Überprüfung der Vereinskasse erfolgt durch zwei Kassenprüfer.

§ 6 – Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
1.01 der Vorstand nach § 7
1.02 die Mitgliederversammlung nach § 8

§ 7- Vorstand
1. Der Vorstand besteht gemäss § 26 BGB aus
1.01 der / dem Vorsitzenden
1.02 dem / der Geschäftsführer/-in (Schriftführer/-in)
1.03 dem / der Kassierer/-in
1.04 und bis zu 8 Beisitzern/-innen
2. Der /die Vorsitzende und der /die Geschäftsfüher/-in vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis jedoch wird der /die Vorsitzende nur im Falle einer Verhinderung durch den /die Geschäftsführer/-in vertreten.
3. Die Mitglieder des gesamten Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann das frei gewordene Vorstandsamt durch den Vorstand vorläufig besetzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
4. Der Vorstand tagt routinemässig mindestens einmal im Monat. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind inhaltlich zu protokollieren und schriftlich niederzulegen.
6. Die Geschäftsführung des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Aus dem Aufgabengebiet des Vereins entstandene Kosten werden erstattet. Besondere Vergütungen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
7. Zur /zum Ehrenvorsitzenden kann auf Vorschlag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich als  langjährige/-r Vorsitzende/-r besondere Verdienst um den Verein erworben hat. Der /die Ehrenvorsitzende ist Wahlleiter/-in bei den Vorstandswahlen und hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Im Fall ihrer /seiner Verhinderung wird der /die Wahlleiter/-in aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von ihr gewählt.

§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im ersten Viertel des Kalenderjahres zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Sie ist zu einer ausserordentlichen Versammlung zusammenzurufen, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
2.01 Wahl des Vorstandes
2.02 Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
2.03 Wahl der Kassenprüfer
2.04 Entgegennahme des Jahresberichtes
2.05 Entlastung des Vorstandes
2.06 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2.07 Festsetzung von Richtlinien für die satzungsgemässen Aufgaben des Vereins
2.08 Ernennung von Ehrenmitgliedern
2.09 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2.10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat von der /dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer /-s bzw. seiner /-s Stellvertreters/-in unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung, unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung  muss folgende Punkte enthalten:
3.01 Jahresbericht
3.02 Bericht des Kassierers und der Kassenprüfer
3.03 Entlastung des Vorstandes
3.04 Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
3.05 Festsetzung der Beitrage
3.06 Satzungsänderung
3.07 Verschiedenes
4. Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrem/s bzw. seiner/-s Stellvertreters geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
5. Die Beschlüsse der ordentlichen bzw. ausserordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und vom Versammlungsleiter/-in  oder dem /der jeweiligen Protokollführer/-in zu unterzeichnen.
7. Die Hauptversammlung wählt, falls erforderlich, auf Vorschlag des Vorstandes Ausschüsse, die aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen müssen. Diese sind zu den Vorstandssitzungen heran zuziehen, in denen Fragen ihres Aufgabenbereiches besprochen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

§ 9 – Satzungsänderungen
1. Über die Änderung der Satzung beschlieft grundsätzlich die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.
3. Soweit jedoch auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes eine Satzungsänderung  notwendig wird, kann diese vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Diese Satzungsänderung ist dann den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 10 – Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann erst erfolgen, wenn alle finanziellen Verpflichtungen geregelt sind.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, oder wenn der Verein weniger als 6 Mitglieder zählt.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die katholische Kirchengemeinde St. Maximin, Goethestraße 75, 42489 Wülfrath und die evangelische Kirchengemeinde Düssel, Dorfstraße 19, 42489 Wülfrath , die es unmittelbar und ausschließliche für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Wülfrather Ortsteil Düssel zu verwenden haben.

Wülfrath, den 18. März 2014